Nebenkostenabrechnung

Worauf Mieter bei der Abrechnung achten sollten

Jeder Mieter kennt sie: die Nebenkostenabrechnung. Sie liegt einmal im Jahr im Briefkasten und kann unangenehme Überraschungen bereithalten. Die Abrechnung ist nämlich oftmals höher als gedacht und teilweise auch fehlerhaft. Ihre Raiffeisenbank Hardt-Bruhrain eG verrät Ihnen, worauf Sie bei Ihrer Nebenkostenabrechnung achten sollten.

Nebenkostenabrechnung

Umlagefähige Betriebskosten

Neben der Kaltmiete für eine Wohnung kommen auf Mieter diverse weitere Kosten zu, die später einen erheblichen Teil der Nebenkostenabrechnung ausmachen können. Dabei handelt es sich um die sogenannten Betriebskosten, die der Vermieter auf seine Mieter umlegen kann. Diese setzen sich unter anderem aus folgenden Posten zusammen:

  • Grundsteuer,
  • Heizung und Warmwasser,
  • Allgemeinstrom,
  • Abwassergebühr,
  • Straßenreinigung,
  • Müllabfuhr,
  • Hausmeister,
  • Sach- und Haftpflichtversicherung (z. B. Gebäudeversicherung).
     
Die gesamte Aufstellung der umlagefähigen Betriebskosten können Mieter online in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) nachlesen. Wichtig: Vergleichen Sie die Umlagen mit den im Mietvertrag aufgeführten Kosten. Denn sonstige Betriebskosten wie zum Beispiel Wartungszahlungen für Rauchmelder sind in der Regel nicht auf den Mieter umlegbar, sofern Sie nicht im Mietvertrag festgehalten wurden.

Was nicht in die Nebenkostenabrechnung gehört

Grundsätzlich gilt: Mieter müssen nur die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten zahlen. Häufig kommt es jedoch vor, dass Vermieter in der Abrechnung Posten aufführen, die nicht in die Nebenkostenabrechnung gehören. Listet der Vermieter zum Beispiel notwendige Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten in der Abrechnung auf, ist dies in der Regel nicht zulässig. Ähnlich verhält es sich mit zusätzlichen Versicherungskosten. Sichert sich der Vermieter mit einer Rechtsschutz- oder Mietausfallversicherung ab, kann er die Beitragskosten meist nicht auf seine Mieter umlegen. Sach- und Haftpflichtversicherungen – wie Gebäudeversicherungen gegen Feuer oder sonstige Elementarschäden – zählen dagegen zu den umlagefähigen Betriebskosten. Dafür sind die Mieter bei den entsprechenden Versicherungen mitversichert.

Verteilung der Heizkosten

Die Verteilung der Heizkosten auf die Mietparteien ist gesetzlich geregelt. So sind bei zentralen Heizungsanlagen in der Regel mindestens 50 Prozent, aber höchstens 70 Prozent verbrauchsabhängig abzurechnen. Der restliche Anteil verteilt sich nach der Wohnfläche des jeweiligen Mieters. Erfolgt die Verteilung nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, können Sie als Mieter die geforderten Heizkosten grundsätzlich um 15 Prozent mindern.

Hinweis: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche und fachkundige Beratung etwa durch einen örtlichen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht nicht ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am 21. Januar 2020